Häufig gestellte
Wo kann ich PayByPhone nutzen?
PayByPhone ist in zahlreichen Städten deutschlandweit verfügbar: von Aachen bis Zirndorf, von Innenstadt-Parkplätzen über Parkhäuser bis hin zu Flughäfen. Wir arbeiten daran, das Angebot ständig zu erweitern. Sowohl in Deutschland als auch in Europa. Eine detaillierte Übersicht über alle PayByPhone Standorte finden Sie unter www.paybyphone-parken.de/standorte
Was ist die Start-Stopp-Funktion?
In ausgewählten Städten ist PayByPhone mit einer sogenannten Start-Stopp-Funktion nutzbar. Der Nutzer kann den Parkvorgang damit intervallgenau beginnen und wieder beenden. Vergisst der Nutzer beim Verlassen des Parkplatzes die Stopp-Taste zu betätigen, läuft das Ticket bis zur jeweils gültigen Höchstparkdauer weiter bzw. bis zum Ende der gebührenpflichtigen Zeit, sofern es keine Höchstparkdauer gibt.
Woran erkenne ich ein PayByPhone Parkhaus?
Parkhäuser, die sich kontaktlos mit PayByPhone befahren lassen, können über die App identifiziert werden. Auf der Kartenansicht sind sie mit einem Schrankensymbol gekennzeichnet. Im Großteil unserer Parkhäuser wird die PayByPhone Card automatisch an der Schranke erkannt und diese öffnet sich von selbst. In Ausnahmefällen muss die PayByPhone Card jedoch an den Sensor der Einfahrtssäule gehalten werden, um einfahren zu können. Welche Technologie in welchen Parkhäusern verfügbar ist, sieht man in der App oder auf der Standort-Karte unter www.paybyphone-parken.de/standorte
Welche Bezahlmethoden gibt es?
Für Flottenkunden der VW Leasing ist PayByPhone FLEET ist grundsätzlich nur die Bezahlmethode „auf Rechnung“ verfügbar. Dies betrifft sowohl die Lizenzgebühren pro Nutzer und Monat, als auch die anfallenden Parkgebühren der parkenden Mitarbeiter.
Wie sicher sind meine Daten und wie werden sie verarbeitet?
sunhill hat mit allen Unternehmen, die persönliche Daten verarbeiten, Data Processing Agreements nach DSGVO abgeschlossen. Die Zusammenarbeit und die Einhaltung des Datenschutzes wird von unserem Datenschutzbeauftragten ständig überwacht und geprüft. Persönliche Daten wie Vor- und Nachname, E-Mail-Adressen etc. werden nicht außerhalb Europas gesendet oder gespeichert. Dies hat sunhill vertraglich abgesichert. Der Nutzer kann unseren Service sowohl über SMS und auch über die App ohne Eingabe von persönlichen Daten wie Name, Adresse, etc. benutzen.
sunhill holt das Einverständnis jedes Nutzers über ein Double Opt-In Verfahren ein, bevor Daten zu Werbezwecken genutzt werden. Sollte uns dieses Einverständnis nicht vorliegen, werden seine persönlichen Daten nur zu vertraglichen Zwecken (z. B. Zahlungsabwicklung) benutzt. Darüber hinaus können Nutzer das Einverständnis jederzeit zurückziehen. Jeder Nutzer hat die Möglichkeit die Erhebung von Daten zu Analyse-Zwecken abzuschalten (in den App Einstellungen). Standort-Daten kann sunhill technisch nur benutzen, wenn der Nutzer sein Einverständnis gibt.
Sollte das der Nutzer nicht wollen, erreichen uns keinerlei Informationen zu seinem genauen Standort. Falls der Nutzer uns die Standort-Daten zur Verfügung stellt, nutzt sunhill diese nur, um die Benutzung der App für den Nutzer einfacher zu gestalten (automatische Erkennung der Parkzone, in der sich der Nutzer gerade befindet). Der Nutzer kann dieses Einverständnis zu jedem Zeitpunkt über die Einstellungen in iOS und Android zurückziehen. Die Tracking-Tools werten nur anonymisierte Daten aus. sunhill benutzt diese Tools, um den Service zu verbessern und Probleme frühzeitig zu erkennen.
Welches Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat?
Der Betriebsrat hat ein originäres Mitbestimmungsrecht nach § 87 I Nr. 6 BetrVG bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, soweit diese bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung eines Arbeitnehmers zu überwachen. Zweck dieses Mitbestimmungsrechts ist es, das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers gegen anonyme Überwachungsmethoden des Arbeitgebers, die sich konkret aus dem Einsatz technischer Einrichtungen ergeben, zu schützen, so das BAG in einer Grundsatzentscheidung (BAG 07.10.1987).
Unter einer technischen Einrichtung in diesem Sinne ist jedes optische, mechanische, akustische oder elektronische Gerät zu verstehen, durch das das Verhalten oder die Leistung eines Arbeitnehmers zumindest teilweise der menschlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht wird. Also z. B. die Kontrolle, wer wann und wo geparkt hat, durch die Personalabteilung.
Weiterhin muss die technische Einrichtung zur Überwachung des Arbeitnehmers bestimmt sein, um ein Mitbestimmungsrecht begründen zu können. Der Wortlaut „dazu bestimmt“ legt nahe, der Arbeitgeber müsse mit der Einführung und Anwendung des Navigationssystems die Absicht verfolgen, Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer zu kontrollieren. Das BAG ist hierzu aber in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, dass es nicht auf die Absicht des Arbeitgebers ankommt, den Arbeitnehmer mit dieser technischen Einrichtung zu überwachen. Es genügt allein die objektive Möglichkeit der Arbeitnehmerüberwachung, um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eingreifen zu lassen; also das Vorhalten der Daten reicht, eine Auswertung – insbesondere im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen- ist nicht erforderlich.
Vor dem oben dargestellten Hintergrund ist davon auszugehen, dass grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht.
Für einen etwas „progressiveren“ Ansatz kann die nachfolgende Vorgehensweise gewählt werden:
Gegenüber dem potentiellen Kunden kann zunächst darauf hingewiesen werden, dass arbeitsgerichtliche Entscheidungen zum Mitbestimmungsrecht bei Park-Apps noch nicht vorliegen. Weiterhin ist darauf abzustellen, dass für das Auslösen des Mitbestimmungsrechts die App unmittelbar, d.h. wenigstens in ihrem Kern eine Überwachung vornehmen müsste, indem sie das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer kontrolliert. Vorliegend würde aber in der Regel die Kontrolle dadurch stattfinden, dass der Arbeitgeber oder ein Mitarbeiter auf die vorhandenen Daten zugreift und unter von ihm festgelegten Kriterien eine Auswertung durchführt. Dieses lässt sich als Argument gegen die Überwachung anführen.
Was sind die monatlichen Kosten und wie werden sie abgerechnet?
Die Lizenzgebühren sind gestaffelt nach Anzahl der Flottenfahrzeuge im Unternehmen (1-10 Fahrzeuge 2,49 € netto pro Monat und Nutzer, 11-99 Fahrzeuge 1,99 € netto pro Monat und Nutzer, über 100 Fahrzeuge 1,49 € netto pro Monat und Nutzer). Die Lizenzgebühren werden dem Kunden monatlich durch sunhill technologies GmbH in Rechnung gestellt. Bei der Einrichtung wird je neuem Nutzer einmalig eine Gebühr von brutto 6 € für die Zusendung der persönlichen PayByPhone Card erhoben. Eine Quartals-, Halbjahres- oder Jahresabrechnung in Verbindung mit einem Preisvorteil kann NICHT angeboten werden.
Was ist die Vignette für Plattformstädte?
In Plattformstädten muss sich der Nutzer mit einer Vignette in der Windschutzscheibe als Handyparker „ausweisen“. Im Falle von PayByPhone FLEET fungiert die Halterung für die Zugangskarte zu Parkhäusern gleichzeitig als diese Vignette. Alternativ kann die notwendige Vignette auch unter folgendem Link heruntergeladen werden: wwww.paybyphone-parken.de/vignette
Wie sieht die Vertragsbeziehung aus?
Geschäftlich:
- Vertragslaufzeit von 12 Monaten
- Vertrag zwischen Unternehmen und sunhill technologies GmbH
Privat:
- monatlich kündbar
- Vertrag zwischen Endnutzer und sunhill technologies GmbH
Die vertragliche Beziehung für die Nutzung der App und der Parkvorgänge besteht zwischen dem Endkunden und sunhill technologies GmbH bzw. abhängig von den vertraglichen und rechtlichen Grundsätzen dem (öffentlich-rechtlichen) Anbieter des Parkraums, für den sunhill technologies GmbH tätig wird. Dies wird für den Endkunden entsprechend den gesetzlichen Grundlagen transparent kommuniziert.
Wie lang ist die Vertragslaufzeit?
Die Vertragslaufzeit beträgt 12 Monate und verlängert sich bei nicht fristgerechter Kündigung (vier Wochen zum Laufzeitende) automatisch um weitere 12 Monate.
Was bezahle ich als Flottenmanager?
Die Kosten für PayByPhone FLEET errechnen sich monatlich pro aktivem Nutzer, gestaffelt nach Anzahl der Flottenfahrzeuge im Unternehmen (1-10 Fahrzeuge 2,49 € pro Monat und Nutzer 11-99 Fahrzeuge 1,99 € pro Monat und Nutzer, über 100 Fahrzeuge 1,49 € pro Monat und Nutzer). Als aktiver Nutzer gilt dabei ein Nutzer, der mindestens einmal im Verlauf eines Monats in PayByPhone FLEET aktiviert war. Bei der Einrichtung wird je neuem Nutzer einmalig eine Gebühr von 6 € für die Zusendung der persönlichen PayByPhone Card erhoben.
Wie hoch ist Servicegebühr bzw. Transaktionsgebühr pro Parkvorgang?
Für die Nutzung im Rahmen von PayByPhone FLEET fällt KEINE zusätzliche Servicegebühr pro Parkvorgang an. Sie zahlen nur die eigentlichen Parkgebühren pro Parkvorgang, die auch am Parkscheinautomaten anfallen würden.
Wie kann ich zwischen geschäftlichem und privatem Account wechseln?
Schritt 1: Um privat zu parken, überprüfen Sie zunächst ob Sie mit ihrem Firmen-Account eingeloggt sind. Klicken Sie dann auf den Firmennamen oben in der Mitte.
Schritt 2: Klicken Sie im sich öffnenden Dialog auf „Konto hinzufügen“.
Schritt 3: Wählen Sie „Einloggen“ falls Sie schon einen privaten Account besitzen oder „Registrieren“ um einen privaten Account zu erstellen.
Schritt 4: Loggen Sie sich mit den Zugangsdaten von Ihrem privaten Account ein.
Schritt 5: Durch Klicken auf „Privat“ oder Ihren Firmennamen oben in der Mitte taucht unten die Auswahl der verfügbaren Accounts auf.
Die Parktransaktion läuft auf den ausgewählten Account.
Meine Frage wurde nicht beantwortet. Wo finde ich Hilfe?
Sollten Sie Fragen haben oder weitere Unterstützung benötigen, sind wir gerne für Sie da. Telefonisch unter +49 9131 625 99 10 von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr oder einfach schriftlich über unser Kontaktformular. Alternativ können Sie auch eine E-Mail an fleet@sunhill-technologies.com schicken.
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